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Satzung des Asia Business Club e.V.
(vormals East Asia Investment Club Munich e.V.) (Stand: Juli 1999)
I. Name, Sitz und Geschäftsjahr § 1 - Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen “Asia Business Club”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der
Eintragung lautet der Name “Asia Business Club e.V.”. 2. Der Verein hat seinen Sitz in München. § 2 - Zweck des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. 2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung und des kulturellen Austausches
mit den Regionen Süd-, Südost- und Ost-Asiens. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen für die interessierte Allgemeinheit,
insbesondere in Form von Vorträgen und Seminaren. Der Verein beschäftigt sich zudem mit der Organisation und Durchführung von Reisen in die vorbezeichneten Regionen, um das gegenseitige Verständnis zu
vertiefen und stellt der interessierten Allgemeinheit aktuelles Informationsmaterial über neue Entwicklungen in Süd-, Südost- und Ost-Asien zur Verfügung. 3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. II. Mitgliedschaft und Einkünfte des Vereins § 4 - Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen jeder Art werden.
2. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. 3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins gerichteter Aufnahmeantrag, in dem sich der
Antragsteller zur Einhaltung der Satzung verpflichtet. Nach Antragstellung entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen über die Behandlung des Antrags. Der Vorstand kann den Bewerber vor einer Entscheidung
über Annahme oder Ablehnung des Aufnahmeantrags zunächst über einen Zeitraum bis zu einem Jahr zu den Veranstaltungen des Vereins einladen. In diesem Fall entscheidet der Vorstand innerhalb der Frist von
einem Jahr über die Aufnahme. Gründe einer etwaigen Ablehnung hat der Vorstand in keinem Fall bekanntzugeben. 4. Die Mitgliederversammlung kann um die Belange des Vereins verdiente Persönlichkeiten
zu Ehrenmitgliedern wählen. Über die Ernennung beschließt die Mitgliederversammlung in Abwesenheit des Vorgeschlagenen. Ein Ehrenmitglied hat die gleichen Rechte wie ein ordentliches Mitglied.
Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit. Voraussetzung der Wahl zu einem Ehrenmitglied ist, daß der Vorstand der Mitgliederversammlung einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet hat.
5. Die Mitgliedschaft erlischt - bei natürlichen Personen durch Tod oder Konkurs, -
bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Liquidation oder Konkurs; - durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten; - durch Ausschluß auf Grund eines Beschlusses des Vorstands, wenn trotz zweimaliger Mahnung die Einzahlung des fälligen Beitrags nicht erfolgt oder das Mitglied
durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins gröblich verletzt hat.§ 5 - Einkünfte des Vereins 1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus
- Beiträgen und freiwilligen Zuwendungen der ordentlichen Mitglieder, - einmaligen Beiträgen und Zuwendungen jeder Art,
- Erträgnissen des Vereinsvermögens. 2. Die Mindesthöhe der Beiträge der ordentlichen Mitglieder, jeweils getrennt für natürliche Personen und juristische Personen einschließlich
Personenvereinigungen, wird vom Vorstand beschlossen. 3. Der Beitrag ist erstmals innerhalb von 8 Wochen nach der Aufnahme, im übrigen alljährlich in den ersten zwei Monaten des Geschäftsjahres zu
entrichten. III. Organe § 6 - Organe Organe des Vereins sind
IV. Mitgliederversammlung § 8 - Einberufung 1. Mindestens einmal im Jahr soll jeweils innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres eine
ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt als ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie an die letzte dem Verein mitgeteilte Adresse des Mitglieds gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand
fest. 2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins sie erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe beantragt. 3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes. Im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter und bei dessen
Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. § 9 - Aufgaben der Mitgliederversammlung Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt
- die Wahl des
Vorstandes; - die Entgegennahme und Bewilligung des
Jahresberichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer sowie des Jahresabschlusses; - die Entlastung des Vorstandes;
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Solange keine Neuwahl der Rechnungsprüfer stattgefunden hat, werden die Geschäfte von den bisherigen Rechnungsprüfern geführt. § 10 - Stimmrecht, Beschlüsse 1. In der
Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen beschlußfähig. 2. Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der erschienenen oder vertretenen Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung. 3. Beschlüsse über die Änderung der Satzung, über den Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitgliedes bedürfen
einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen oder vertretenen Mitglieder. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von neun Zehnteln der erschienenen oder vertretenen Mitglieder.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. V.
Vorstand § 11 Zusammensetzung, Wahl des Vorstands 1. Der Vorstand besteht aus - dem Vorsitzenden;
- dem Schatzmeister, der zugleich stellvertretender Vorsitzender ist; - dem Schriftführer. Die Mitgliederversammlung kann mit einer
Mehrheit gemäß § 10 Absatz 3 die Einrichtung des Amtes weiterer stellvertretender Vorsitzender - auch über die oben angegebene Zahl der Vorstandsmitglieder hinaus beschließen. Die Wahl dieser
stellvertretenden Vorsitzenden richtet sich auch in diesem Fall nach den Bestimmungen der folgenden Absätze. Erster stellvertretender Vorsitzender ist in diesem Fall der Schatzmeister, für den in diesem Fall
die nachfolgenden Bestimmungen mit der Maßgabe gelten, daß er als “der stellvertretende Vorsitzende” gilt. 2. Der stellvertretende Vorsitzende hat in allen Fällen, in denen er in Stellvertretung des
Vorsitzenden handelt, die gleichen Rechte wie der Vorsitzende. 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch
auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder
des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. 4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand
für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Das zugewählte Mitglied bedarf der Bestätigung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. 5. Die Wahl von
Vorstandsmitgliedern erfolgt auf Vorschlag der Mitglieder. Wahlvorschläge aus dem Kreise der Mitglieder bedürfen der Unterschrift von mindestens 10 % der Mitglieder. Für den Fall, daß ein Beirat besteht, ist
auch dieser berechtigt, Vorstandsmitglieder vorzuschlagen. § 12 - Aufgaben des Vorstandes 1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung sowie der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirats - sofern er besteht. 2. Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter vertreten jeweils gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied
den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. 3. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen
werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von 2 Wochen soll eingehalten werden. 4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Bei Beschlußfassungen entscheidet die Mehrheit der Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 5. In dringenden Fällen ist eine Beschlußfassung
durch schriftliche oder telegrafische Stimmabgabe oder die Stimmabgabe in sonstiger Weise zulässig, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren unverzüglich widerspricht. 6. Über die
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende und der Schriftführer zu unterzeichnen haben. VI. Beirat
§ 13 - Zusammensetzung und Aufgaben 1. Der Vorstand ist berechtigt, nach freiem Ermessen einen Beirat zu bestellen. Der Beirat besteht in diesem Fall aus mindestens fünf Mitgliedern,
die vom Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren berufen werden. Mehrfache und wiederholte Berufung ist zulässig. 2. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter für
die Zeit ihrer Amtsdauer als Mitglieder des Beirats. Scheidet im Laufe einer Amtsperiode der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus dem Amt aus, so ist unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen. 3.
Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite. Der Beirat soll ferner vor wichtigen die Entwicklung des Vereins bestimmenden Entscheidungen gehört werden. 4. Zu den Sitzungen des Beirats werden
die Mitglieder vom Vorsitzenden des Beirats schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Eine Sitzung des Beirats muß einberufen werden, wenn der Vorstand dies beantragt. Die Mitglieder des Vorstands
können an den Sitzungen des Beirats teilnehmen. Sie sind zu den jeweiligen Punkten der Tagesordnung zu hören. 5. Der Beirat beschließt in Sitzungen. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Beirats gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Sitzung.
Beschlußfassungen durch schriftliche oder telegrafische Stimmabgabe oder Stimmabgabe in sonstiger Weise sind zulässig, wenn kein Mitglied des Beirats diesem Verfahren unverzüglich widerspricht.
VII. Auflösung des Vereins § 15 - Auflösung 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen des Vereins fällt an die Kommune des Vereinssitzes. 4. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. |