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    Die Publikation des News Link ruht aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung 2000
    Hier ein Beispiel: News Link 5/1999
    Inhalt:
    - Editorial
    - ChinesischesVertragsrecht vereinheitlicht
    - Das Arbeitsverhältnis in einem japanischen Unternehmen
    - Asien im Internet
    - Bericht über die Mitgliederversammlung am 24. März 1999
    - Literaturhinweis: Oliver Nass: Interkulturelles Management in Südostasien
    - Impressum

EDITORIAL zum News Link 5/1999

Die Schlagzeilen über die Krise in Asien sind aus den Zeitungen und Magazinen verschwunden. Die Krise im Kosovo beherrscht die Aufmerksamkeit der Men-schen. Bedeutet dies aber auch, daß damit die wirtschaftlichen Krisen in den asiatischen Ländern gelöst sind ? Sicherlich nicht. Zwar sehen viele Wirtschaftsfachleute “Licht am Ende des Tunnels”, aber so richtig zu glauben, vermag man dies nicht.  Sicherlich zeigen sich zumindest in einigen Ländern wie Thailand oder Südkorea (Zunahme des Wirtschafts-wachstums 1. Quartal 1999 um 6,8 %) wirtschaftliche Erho-lungen ab. Auch die Börsenkurse haben sich von ihren Tiefst-ständen erholt. Aber Grund zur Entwarnung ist dies alles nicht.

Die eingeleitete Restrukturierung bringt aber für die meisten Län-der neue Probleme mit sich, die sich im sozialen Umfeld durch rapiden Anstieg der Arbeits-losigkeit und teilweiser Verar-mung niederschlägt. Japan, das Land mit der größten Volks-wirtschaft in Asien und immer noch, um dies wieder einmal in Erinnerung zu rufen, die zweit-größte Wirtschaftsmacht der Welt, hat seine wirtschaftliche Durststrecke noch immer nicht überwunden. Auch die Volksrepublik China hat noch mit wirtschaftlichen und finanziellen Problemen und den damit verbundenen Abwer-tungsrisiken zu kämpfen. Daß die gegenwärtige wirtschaftliche “Entspannung” noch nicht als endgültige Lösung aller Probleme angesehen werden kann, hat Japan erkannt und hat zur weiteren Stabilisierung und Verbesserung der wirtschaft-lichen Situation in den asia-tischen Nachbarländer ein neues Kreditpaket in Höhe von 3 Trillionen Yen aufgelegt. Auch in der westlichen Welt muß die Politik die Entwicklung kritisch begleiten und weiterhin Unter-stützung zur wirtschaftlichen und finanziellen Gesundung leisten, um nicht erneut überrascht zu werden, um dann in einer erneuten “Feuerwehraktion” löschen zu müssen. Auch die Unternehmen können ihren Beitrag dazu leisten und diese Zeit zur Verstärkung ihrer Investitionen nutzen, wodurch wiederum ein Beitrag zur Stabilität in der   Region geleistet wird. Der EAIC möchte auch in dieser Zeit, in der die Be-schäftigung mit Asien wieder kurzfristig in den Hintergrund getreten ist, das Interesse an Asien wachhalten und mit seinen Informationsveranstaltungen zum besseren Verständnis der Situation in den dortigen Länder beitragen. Aus diesem Grunde konnten wir für den 24. Juni 1999 den Botschafter von Thailand zusammen mit Vertretern des Thailändischen Boards of Investment gewinnen, um unseren Mitgliedern und Gästen aus erster Hand Infor-mationen über die neueste Entwicklung in Thailand zu-kommen zu lassen. Wir hoffen auf Ihr zahlreiches Erscheinen. Abschließend möchten wir noch einmal daran erinnern, daß der Verein auch vom Engagement der Mitglieder lebt. Wir sind für jede Form der Mithilfe einschließlich der finanziellen dankbar. Neben der Mitglied-schaft besteht auch die Mög-lichkeit, sich als Sponsor zu engagieren. Einzelheiten ergeben sich aus dem beigefügten Infor-mationsblatt.

Dr. Bernd-Dieter Pioch
 Vorstandsmitglied EAIC

ChinesischesVertragsrecht vereinheitlicht

Am 15. März 1999 hat der Nationale Volkskongreß der Volksrepublik China das mit Spannung erwartete neue “Ver-tragsgesetz der Volksrepublik China” verabschiedet. Wenn das Gesetz am 1. Oktober 1999 in Kraft treten wird, wird die schon viele Jahre geplante und von ausländischer Seite seit langem erhoffte Vereinheitlichung des chinesischen Vertragsrechts Wirklichkeit.

Das Gesetz wird drei bisher nebeneinander geltende Vertrags-gesetze ablösen. Bisher gilt für Verträge, die zwischen chine-sischen Unternehmen - und dazu zählten auch in China ge-gründete Gesellschaften mit aus-ländischem Kapital - geschlossen werden, das sogenannte “Wirt-schaftsvertragsgesetz” von 1993 (“Binnenrecht”). Für Verträge zwischen chinesischen und “aus-ländischen” Unternehmen, also z. B. für Joint Venture-Verträge galt bisher das 1985 verab-schiedete “Außenwirtschaftsver-tragsgesetz” aus dem Jahre 1985 (“Außenrecht”). Auf Technolo-gietransferverträge sind schließ-lich noch die “Technologie-importvertragsbestimmungen” von 1985  anzuwenden.

Grund für die nun erfolgte Vereinheitlichung ist einerseits die damit verbundene Verein-fachung des Rechts. Darüber hinaus hat der chinesische Ge-setzgeber erkannt, daß angesichts der fortschreitenden Wandlung der chinesischen Wirtschaft von einer Plan- zu einer Markt-wirtschaft die ursprüngliche Differenzierung zwischen “Binnenrecht” und “Außenrecht” immer mehr ihre praktische Relevanz verloren hat.

Die 23 Kapitel des Gesetzes umfassen insgesamt 428 Paragraphen, gegliedert in einen

Allgemeinen und einen Be-sonderen Teil. Der Allgemeine Teil enthält - inspiriert von der entsprechenden Aufteilung im deutschen BGB - allgemeine, auf alle Vertragstypen anzuwendende Regelungen, z. B. über den Vertragsschluß und die Wirk-samkeit des Vertrages, über die Erfüllung, Änderung und Be-endigung von Verträgen sowie über die Haftung für Vertrags-verletzungen.

Im Besonderen Teil sind, eben-falls ähnlich wie im deutschen Recht, die einzelnen Vertrags-typen ausführlich gesondert geregelt. Hier finden sich z. B. Bestimmungen zum Kauf-, Miet- und Werkvertrag, Transport- und Versicherungsvertrag sowie zu einer Reihe von anderen Ver-tragstypen. Hier wurden nun auch die Regelungen zum Tech-nologietransfer integriert.

Inwieweit das neue Vertrags- gesetz von den bisherigen Gesetzen inhaltlich abweicht, wird erst eine genauere Analyse zeigen. Fest steht schon jetzt, daß wesentliche Regelungen, insbe-sondere des Außenwirtschafts-vertragsgesetzes, nur leicht ver-ändert übernommen wurden. So müssen die Vertragsparteien z. B. wie bisher bei der Beilegung von Streitigkeiten grundsätzlich in folgender Reihenfolge vor-gehen: “Verhandlungen - Schlichtung - Schiedsgericht - Gericht”. Neu ist dabei aber, daß nicht mehr wie bisher der Weg zur nächsten Stufe erst nach er-folglosem Versuch der voran-gehenden Stufe frei ist, sondern bereits dann, wenn die Ver-tragsparteien diese Stufe der Konfliktbeilegung vertraglich nicht vorgesehen haben. Der Gegner kann also z. B. direkt vor Gericht verklagt werden, wenn der Vertrag keine Schiedsge-richtsklausel vorsieht.

Unverändert besteht die Mög-lichkeit, bei Verträgen mit in-

ternationalen Bezug eine Rechts-   wahl zu treffen. Allerdings ist auf Joint Venture-Verträge weiterhin rein chinesisches Recht anzu-wenden. Neu ist die Aufnahme von einigen Verjährungsregeln.  Das Gesetz bestimmt z. B., daß Zahlungsansprüche aus interna-tionalen Warenkaufverträgen in-nerhalb von vier Jahren ver-jähren, Ansprüche aus Techno-logietransferverträgen verjähren innerhalb von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, ab dem die jeweilige Vertragspartei “die Beeinträch-tigung ihrer Interessen kennt oder kennen mußte”.

Schon jetzt steht fest, daß die Vereinheitlichung des Vertrags-rechts eine größere Rechts-sicherheit und Rechtsklarheit mit sich bringen wird, die eine Erleichterung des Geschäfts-verkehrs mit der Volksrepublik China erwarten läßt. Der Handel mit und die Geschäfte in China werden davon mit Sicherheit profitierten.

Dr. Ralf Widmer

 

Das Arbeitsverhältnis in einem japanischen Unternehmen
Im folgenden soll ein kurzer Überblick über die Unterschiede eines japanischen Arbeitsverhältnisses zu einem deutschen beschrieben werden.

1. Anstellung eines Mitarbeiters

Reguläre Vollzeitmitarbeiter werden gewöhnlich zum April eines jeden Jahres aus den Ab-solventenjahrgängen der japanischen Universitäten eingestellt. Der Einstellung geht ein längerer Auswahlprozeß voraus. Bereits im Sommer des der Abschlußprüfung vorhergehenden Jahres werden die verschiedenen zu besetzenden Arbeitsplätze von den Unternehmen in den Universitäten angekündigt. Um unfaire Anwendungspraktiken und eine gewisse Chancengleichheit zu gewährleisten, besteht ein Übereinkommen zwischen den Unternehmen, dieses Anwerbungsverfahren nicht früher als im Sommer des Jahres vor dem Abschluß zu beginnen. Dieses Verfahren wird vom NIKKEIREN, dem japanischen Pendant zum deutschen BDI überwacht. Allerdings gibt es keinerlei Sanktionen, wenn ein agressiv werbendes Unternehmen bereits früher mit der Anwerbung beginnt. Dennoch halten sich die meisten Unternehmen an diesen Termin.

Nach den Bewerbungen, ver-schiedenen  Auswahlverfahren und medizinischen Tests werden die erfolgreichen Studenten vom Unternehmen im Herbst des Jahres von der Aufnahme benachrichtigt. Der berufene Kandidat ist dann verpflichtet, ein schriftliches Versprechen abzugeben, seinen Dienst in dem Unternehmen im April des Jahres seiner Abschlußprüfung zu beginnen.

Diese Notifizierung der Anstellung durch das Unternehmen und die darauffolgende Verpflichtungserklärung des angeworbe-nen Studenten wird nach japanischem Recht als ein vertragliches Versprechen (saiyo-naitei = ten-tativ employment  agreement) gewertet, dessen Nichteinhaltung als Vertragsverletzung mit Anspruch auf Schadensersatz angesehen wird.

Es ist davon ausgehen, daß ein Student, der trotz eines solchen Versprechens im April dann doch nicht angestellt wird, keine Möglichkeit mehr hat, sich eine andere gleichwertige Arbeit zu suchen. Deshalb haben die japanischen Gerichte in einer ganzen Anzahl von Urteilen diese Versprechen als bindend bewertet, welche durch das Unternehmen nur mit besonderen Gründen aufgehoben werden können. Dabei werden nur solche Gründe anerkannt, die nach der Abgabe des Versprechens entstanden sind. Ausgenommen sind naturgemäß solche Fälle, in denen der Angeworbene falsche Angaben über seine Qualifikation gemacht oder andere für die Anstellung wichtige Angaben gefälscht hat.

Der Grund für diese Art der Anwerbung von Vollzeitmitarbeitern über die Universitäten ist hauptsächlich darin zu sehen, daß die japanischen Unternehmen ihre zukünftigen Mitarbeiter im Rahmen der oft beabsichtigten lebenslangen Anstellung von der “Pike” an an das Unternehmen anbinden wollen und den “Frischling” ab der Anstellung im Sinne des Unternehmens und der Unternehmensführung for-men wollen. Deshalb ist es für das Unternehmen auch im allgemeinen nicht wichtig, was der Absolvent studiert hat. Eine Berufsausbildung im deutschen Sinne mit dem “Dualen System”, der Verbindung von Theorie und Praxis, existiert in Japan nicht. Das Unternehmen bildet seine jungen Mitarbeiter durch job rotation und learning by doing so aus, wie es das Unternehmen für erforderlich erachtet.

Dieses System der Anwerbung bringt naturgemäß für neu in den japanischen Markt eintretende ausländische Unternehmen in zweierlei Hinsicht große Probleme mit sich. Einerseits ist der Aufwand für diese Anwerbung zeit- und kostenmäßig sehr hoch. Andererseits kann ein kleineres Unternehmen natürlich nicht nur Berufsanfänger einstellen, die erst noch ausgebildet werden müssen. Dazu fehlt im allgemeinen zumindest in den Anfangsjahren noch die man power. Ein weiteres Problem besteht darin, daß gute Absolventen einer guten Universität nicht bei ausländischen Unternehmen angestellt sein wollten. Letztere Einstellung hat sich durch die wirtschaftliche Talfahrt in Japan und die beginnenden personellen Umstrukturierungen in den Unternehmen verändert. Auch die lebenslange Anstellung, die Ausgangspunkt dieser Auswahlprozedur ist, ist im Prozeß der Anpassung begriffen.

Wie kommt nun ein ausländisches oder auch ein japanisches Unternehmen an ausgebildete Fachkräfte ?

Um an besonders qualifizierte, erfahrene Mitarbeiter heranzukommen, wird oft ein Headhunter eingeschaltet. In jüngerer Zeit werden allerdings auch solche Stellen in Job-Zeitschriften oder in Sektionen der Tageszeitungen (besonders bei Mitarbeit mit ausländischem Bezug) angeboten. Früher wurden dort nur Teilzeitbeschäftigungen angeboten.

Eine weitere Möglichkeit der Anwerbung besteht über die finanzierenden Banken in Japan, die einen guten Einblick in die Struktur der mit ihnen in Geschäftsbeziehungen stehenden japanischen Unternehmen besitzen.

Allerdings muß auch hier eine eigene Bewertung der empfohlenen Mitarbeiter vorgenommen werden, um auszuschließen, daß nur nicht so tatkräftige Mitarbeiter vermittelt werden.

Diese Problem besteht besonders bei Mitarbeiter, die von einem ausländischen Unternehmen von einem wirtschaftlich verbunden japanischen Unternehmen übernommen werden sollen. Auch hier ist Vorsicht geboten; die eigene Prüfung der Qualifikation ist unbedingt erforderlich.

Der Beitrag wird mit den Themen: Vertragsschluß, Probezeit, Arbeitsordnung und Arbeitsbedingungen, Kündigung und kollektives Arbeitsrecht fortgesetzt.

Dr. Bernd-Dieter Pioch

 

Asien im Internet

In dieser Rubrik stellen wir interessante Internet-Links zum Thema Asien vor. Für die Aktualität und Richtigkeit der dort gebotenen Inhalte können wir jedoch keine Garantie übernehmen. Dies kann nur der jeweilige Betreiber der betreffenden Webadresse. Wir bitten Sie, uns Ihre Erfahrungen mit diesen Sites mitzuteilen und sind auch dankbar für Ihre Hinweise auf andere interessante Webseiten aus dem Bereich Asien.

http://www.jetro.go.jp/html
Diese Website der Japanese External Trade Organisation enthält eine große Anzahl von Informationen zu den Themen: Export und Investitionen in Japan und erste Informationen zu dem Bereich, wie man in Japan Geschäfte macht. Ergänzend dazu werden Facts zu Japan aufbereitet.

Sind Sie als Geschäftsmann daran interessiert, etwas umgangssprachliches Japanisch zu lernen,  so finden Sie unter
 
www.jetro.go.jp/SCH/business. japanese.html
einige Lektionen, die durch Audio Clips unterstützt werden, so daß auch die richtige Aus-sprache der japanischen Wörter und Sätze geübt werden kann.

Von Interesse insbesondere für Unternehmen, die sich zum ersten Male auf den japanischen Markt zubewegen, kann die Möglichkeit sein, ihre Firma und ihre Produkte kostenlos über die Jetro im Internet vorzustellen. Unter dem Stichwort “Cyber Showcase” finden Sie unter der folgenden Webadresse weitere Einzelheiten: http://www.jetro.go.jp/cybersc/index.html

Für Thailand ist die vom Thailand Board of Investment (BOI) gestaltete Website von Interesse für Unternehmen und Geschäftsleute. Unter http://www.boi.go.th
finden sich Informationen zum Umfeld Investitionen in Thai-land. Die Site enthält auch um-fangreiche und im allgemeinen up-to-date Wirtschaftsnachrich-ten und Daten  sowie sonstige In-formationen zu Thailand.

Dr-Berthold Mertz, http://www.mertz@FET.de

 

Bericht über die Mitgliederversammlung am 24. März 1999

Am 24. März 1999 fand die erste Mitgliederversammlung statt.

Einer der Haupttagesordnungspunkte war der Rechenschafts-bericht des Vorstandes über die Aktivitäten des Vereins seit seiner Gründung im November 1997.

Die monatlichen Mittagstreffen haben sich zu einem gut ange-nommenen Treffpunkt entwi-ckelt. Die Themenschwerpunkte, jeweils ein asiatisches Land behandelnd, oder speziellen Fragestellungen zu Asien, haben einen  stetig wachsenden Mitglieder- und Gästekreis gefunden.

Die anwesenden Mitglieder bewerteten die Tätigkeit des Vorstandes positiv und entlasteten ihn ohne Gegenstimme.

Auch der auf der Tagesordnung stehende Vorschlag des Vorstan-des, den Namen des Vereins in “ASIA BUSINESS CLUB e.V” umzubenennen, wurde einstim-mig angenommen.

Der Grund für diese Umbenennung war, daß der bisherige Namen irreführend gewesen war. Einerseits umfaßt der Vereinszweck nicht nur die Aufgabe, Informationen über Ostasien, sondern über ganz Asien zur Verfügung zu stellen. Andererseits führte das Wort Investment allzu leicht zu dem Gedanken, daß der Verein sich um Börsenanlagen kümmern würde, während tatsächlich die Verbreitung von Informationen über Investitionen und die Geschäftstätigkeiten in den asiatischen Ländern eines der Hauptanliegen  ist.
Der Vorstand wurde ermächtigt, diese Änderung des Namens des Vereins registerrechtlich durch-zuführen.

Literaturhinweis
Gelegentlich wollen wir auf Neuerscheinungen auf dem Bücher-markt hinweisen, die für unsere Leser von allgemeinem Interesse sein könnten.

Diesmal stellen wir vor:
Oliver Nass: Interkulturelles Management in Südostasien
Gabeler Edition Wissenschaft 1998, ISBN 3-8244-6815-8, 290 S, 108,- DM

Der Autor untersucht den Einfluß von kulturellen Unterschieden zwischen Asien und dem Westen auf Investitionen. Dieser Aspekt wird oft vernachlässigt  und kann zu Problemen, ja selbst zu Fehl-schlägen bei Investitionen führen.
Der Verfasser beschreibt, wie ein interkulturelles Management in Südostasien aussehen sollte. Als empirische Grundlage diente die Befragung von 100 deutschen Managern und Experten in den verschiedensten asiatischen Län-dern.
Eine ausführliche Besprechung des Buches bleibt vorbehalten.

IMPRESSUM
Herausgeber: Asia Business Club e.V., München;
V.i.S.d. PresseG: Dr. Bernd-Dieter Pioch, Vorsitzender.
Meinungen der Autoren geben nicht immer die Meinung des Vereins wieder. Die Beiträge sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, dennoch kann für den Inhalt keine Haftung übernommen werden. Eine urheberrechtliche Weiterverwertung, gleich welcher Art, bedarf der Zustimmung des Vereines.

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